Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 47

§ 47 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand zählt die Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber.
  • Die Stimmen werden aus den Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände ermittelt.
  • Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden müssen.
  • Die Auswahl erfolgt nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit wird das Los zur Entscheidung gezogen.